Richtlinien Universität Basel
Der Vertrag der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel und die Personalordnung der Universität Basel bilden die Grundlage für die Richtlinien zu Forschungszusammenarbeiten mit Dritten und den Rechten und Pflichten der Universitätsangehörigen bezüglich Forschungs-ergebnissen, daraus entstehendem geistigem Eigentum und dessen Verwertung. Die vollständigen Dokumente finden sich in der Rechtssammlung der Universität.
Wegleitung Vertragsfluss
Die Wegleitung gibt einen Überblick über Zuständigkeiten und Unterstützungs-möglichkeiten für Forschende in Zusammenhang mit Verträgen über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen. Ebenso ist die eigentliche Abwicklung der verschiedenen Vertragsarten aufgelistet. Für das Universitätsspital besteht ein analoges Merblatt (siehe rechte Spalte).
Infrastrukturbeitrag (Overhead) und Mehrwertsteuer
Bei Forschungszusammenarbeiten erhebt die Universität einen Infrastrukturbeitrag. Dieser beträgt 20% bei einer Forschungskooperation und 40% bei einer Dienst-leistung oder einem Forschungsauftrag. Der Infrastrukturbeitrag ist bei der Berechnung der Projektkosten entsprechend dazu zu rechnen. Ebenso einzube-rechnen ist im Budget eine allfällig zu bezahlende Mehrwertsteuer.
Konditionen für Industriekooperationen
Das Merkblatt der Universität Basel (Terms and Conditions for Industry Collaborations) gibt einen Überblick über die häufigsten Arten von Verträgen zu Industriekooperationen. Je nach Art der Kooperation ergeben sich unterschiedliche Vertragsbedingungen, zum Beispiel, was Rechte an geistigem Eigentum angeht.
Wegleitung zur wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen der Universität Basel
Die Wegleitung beschreibt das Vorgehen sowie Rechte und Pflichten in Zusammen-hang mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungsergebnissen.
Verteilschlüssel für Einkünfte aus der Verwertung von Forschungsergebnissen
Aus Einkünften patentierter Erfindungen (Lizenzgebühren) werden zuerst die mit der Verwertung angefallenen und eingeplanten Unkosten (Patentierungskosten, etc.) gedeckt. Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte (z.B. andere an der Erfindung beteiligte Hochschule) werden die restlichen Einnahmen bis kumuliert CHF 1 Mio. (Netto-Erträge) wie folgt verteilt:
40 % an die Erfinderinnen und Erfinder bzw. Urheberinnen und Urheber
30 % an die beteiligte Organisationseinheit, d.h. auf das Drittmittelkonto der Leitung der beteiligten Forschungsgruppe
30 % an die Universität
Bei kumulierten Einkünften von über CHF 1 Mio. pro Fall kann der Universitätsrat für den über CHF 1 Mio. liegenden Betrag eine andere Verteilung vornehmen.
Für Details zur Verteilung von Erträgen aus der Verwertung von biologischem Material und anderen nicht-patentierten Forschungsergebnissen konsultieren Sie bitte die entsprechende Wegleitung.
Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit (Ordnung 441.200)
Die Ordnung regelt die Handhabung von Nebentätigkeiten, die Zusammenarbeit mit Dritten und Fragen in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungsergebnissen. Darin enthalten sind auch die finanziellen Vorschriften (inkl. Overhead) und die Aufteilung von Einnahmen aus der Verwertung von geistigem Eigentum.
Die Wegleitung für die Deklaration von Nebentätigkeiten dient als Leitfaden für die Selbstdeklaration.
Eigentum an und Verwertung von Urheberrechten
Eigentum an und Verwertung von Erfindungen, Designs und Computerprogrammen
§ 16. Erfindungen und Designs, die von Personen im Anwendungsbereich dieser Ordnung (§ 1) bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten gemacht werden, gehören der Universität, und zwar unabhängig von der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht (entsprechend Art. 332 OR). Die Verwertungsrechte an Computerprogrammen, die unter den gleichen Voraussetzungen geschaffen werden, stehen der Universität zu (entsprechend Art. 17 URG).